Ein Überblick über die wichtigsten Verjährungsfristen des Bürgerlichen Rechts
Wer noch offene Forderungen hat, die er durchsetzen möchte oder selbst Schuldner einer Forderung ist, sollte über die wichtigsten Verjährungsfristen des BGB Bescheid wissen, um weitere Probleme oder gar die Verjährung eines Anspruchs zu vermeiden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist
Für Ansprüche, für die im BGB keine explizite Verjährungsfrist geregelt ist, legt § 195 BGB eine Verjährungsfrist von 3 Jahren fest. Diese Verjährungsfrist wird auch als regelmäßige Verjährung bezeichnet. Diese Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Wichtige von der regelmäßigen Verjährung abweichende Fristen
Wer etwas gekauft hat, das bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, hat bestimmte Gewährleistungsansprüche. Diese Gewährleistungsansprüche verjähren in 2 Jahren und beginnen mit der Übergabe der Sache (§ 438 BGB).
Bei einem Werkvertrag können Gewährleistungsansprüche gemäß § 634a BGB ebenfalls innerhalb von 2 Jahren durchgesetzt werden. Hier beginnt die Verjährung mit Abnahme des Werks.
Wer ein Haus oder ein anderes Bauwerk kauft, der kann etwaige Mängel innerhalb von 5 Jahren im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB geltend machen.
Fluggastrechte und Herausgabeansprüche
Immer aktueller wird außerdem die Frage nach der Verjährung von Fluggastrechten. Diese verjähren gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist innerhalb von 3 Jahren und die Verjährung beginnt mit Ablauf des Entstehungsjahrs und Kenntnis des Anspruchs.
Immer wieder kommt es außerdem vor, dass ein Eigentümer bestimmte Gegenstände oder sogar eine Wohnung vom derzeitigen Besitzer zurückbekommen möchte. Zur Durchsetzung dieser Herausgabeansprüche hat der Eigentümer gemäß §§ 197 Abs. 1 Nr. 1, 200 BGB 30 Jahre ab Entstehung des Anspruchs Zeit.