Abmahngefahren durch die DSGVO
Rund um die Umsetzung DSGVO gab und gibt es noch etliche Unsicherheiten bei den Internetusern. Verstöße gegen die DSGVO sollen mit empfindlichen Strafen geahndet werden und die Furcht vor massenhaften Abmahnungen geht um. Eine sachliche Betrachtung der Abmahngefahren ordnet die Fakten.
Abmahnungen können auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfolgen. Das UWG soll vor Wettbewerbsverletzungen auf dem Markt schützen. Demnach darf sich niemand durch die Verletzung von Vorschriften, die für alle Mitbewerber gelten, einen Vorteil verschaffen können. Diese Marktverhaltensregelung hat zum Ziel, Angebot und Nachfrage sowie Geschäftsgebahren der einzelnen Wettbewerber zu regulieren. Abmahnungen, die sich auf wettbewerbsverletzendes Verstöße des Unternehmers und Webseitenbetreibers beziehen, müssen auf ein konkretes und nachweisbares Fehlverhalten zielen. Das wettbewerbswidrige Handeln muss bewusst und vorsätzlich erfolgt sein. Mit der angezeigten Verletzung der DSGVO hat sich der Seitenbetreiber einen Marktvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern beschafft. All dies muss der Abmahner nachweisen.
Diesen Nachweis erbringt ein Abmahner am leichtesten bei offenkundigen Verstößen. Sollten die Datenschutzhinweise auf Ihrer Homepage fehlen, wäre dies ein solcher leicht zu belegender Verstoß. Mindestangaben wie Namen und Anschrift des Seitenbetreibers sind in der Regel nicht ausreichend. Es müssen ausführliche weitere Angaben, abgestimmt auf Inhalt und Zweck der Webseite, veröffentlicht werden.
Mit dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) soll der Verbraucherschutz gestärkt werden. Auch Verbraucherverbände dürfen nach dem UKlaG Verstöße gegen den Datenschutz abmahnen und entsprechende Unterlassungsansprüche fordern. Betreiber einer Webseite sind immer abmahngefährdet, sobald sie erhobene Daten zum Beispiel für Werbezwecke, Datenhandel, zu Marktforschung oder Meinungsforschung verarbeiten. Dazu gehört auch das Erstellen von Nutzerprofilen der Homepage. Betroffen und damit im Fokus potentieller Abmahner sind also die meisten Webseitenbetreiber.
Vor den Risiken einer Abmahnung sind Sie am besten geschützt, wenn Sie ihre Datenschutzpflichten gemäß genau kennen, diese sorgfältig umsetzen und bereits identifizierte Schwachstellen auf Ihrer Homepage umgehend beheben. Bei Verstößen können Abmahnungen durch Verbraucher, Verbraucherverbände und Mitbewerber erfolgen. Ob aber sogar eine Abmahnwelle durch sogenannte Abmahnanwälte zu befürchten ist, wird derzeit in Fachkreisen noch unterschiedlich eingeschätzt. Sollten Sie trotz aller Sorgfalt beim Datenschutz von einer Abmahnung betroffen sein, halten Sie Rücksprache mit einem Rechtsanwalt. Sehen Sie vom voreiligen Unterzeichnen etwa einer Unterlassungserklärung unbedingt ab und bleiben Sie informiert. Die DSGVO wird erst seit kurzem in der Praxis umgesetzt. Wie hoch die Abmahnrisiken durch die Verordnung tatsächlich sind, wird sich erst noch zeigen.