Zu Werbezwecken verschicken viele Gewerbetreibende Werbemails oder bedienen sich der regelmäßigen Versendung eines Newsletter. Doch wer ohne vorherige Zustimmung des Empfängers eine Werbemail versendet, riskiert eine Abmahnung und wird nicht selten dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Denn aufgrund der immer häufiger werdenden Spam Mails, wehren sich viele Unternehmer und Privatleute gegen unerwünschte Werbung per Mail. Doch wie sollte man als Händler vorgehen, wenn man potentielle Neukunden auf elektronischem Wege kontaktieren möchte?
Einwilligung des Adressaten ist notwendig
Um eine Abmahnung wegen der Versendung von Newslettern oder Werbemails zu vermeiden, sollten Sie bevor Sie die erste Mail mit werbendem Inhalt verschicken, die ausdrückliche Einwilligung des Adressaten einholen. Diese Einwilligung muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein. So darf die Einwilligung nicht durch Ausbleiben eines Widerspruchs vermutet werden, sondern muss eindeutig und ausdrücklich durch eine Handlung des Adressaten ausgeführt werden, wie man sie beispielsweise bei einer Opt-In Checkbox findet. Zudem muss die Einwilligung protokolliert werden und für den Adressaten zu jeder Zeit einsehbar sein. Auch hinsichtlich der Möglichkeiten eines Widerrufs muss der Adressat vom Versender aufgeklärt werden. Liegt die Einwilligung vor oder klickt der Nutzer auf den Button Newsletter abonnieren, kann der Händler seine Werbemails verschicken. Bei langjährigen Kunden eines Unternehmens können Ausnahmen zur ausdrücklichen Einwilligung vorliegen, diese sollten jedoch gründlich geprüft werden.
Was kann passieren, wenn keine Einwilligung vorliegt?
Wenn Sie einem potentiellen Kunden unverlangt Werbemails zuschicken, kann dieser Sie nicht nur abmahnen, sondern auch eventuell einen Unterlassungsanspruch gegen Sie geltend machen. Diese rechtlichen Konsequenzen sollten Sie unbedingt vermeiden.