Digital Services Act: Das müssen Webshop-Betreiber beachten
Digital Services Act: Essentials zur neuen Verbraucherschutz-Verordnung für Webshop-Betreiber
Als neu geschaffenes Instrument für den Verbraucherschutz bei der Nutzung digitaler Dienste geschaffen, ist der Digital Services Act (DSA) maßgeblich in der Riege der Webshop-Betreiber in aller Munde. Er trat zum 17. Februar 2024 in Kraft und hat für alle Online-Vermittlungsdienste, die User innerhalb der Europäischen Union adressieren, Relevanz. Hierzu zählt insbesondere der Hosting-Dienst, der den Webshops zuzuordnen ist. Mit dem Digital Services Act geht ein Haftungsprivileg einher. Des Weiteren sind im Rahmen des DSA von den Webshops Transparenzberichte anzufertigen. Nicht zuletzt werden Betreiber eines Webshops durch den DSA verpflichtet, eine behördliche Kontaktstelle zur Verfügung zu stellen. Nähere Informationen zu diesen Auflagen bietet der folgende Überblick.
Auf welche Online-Vermittlungsdienste bezieht sich der Digital Services Act?
Betroffen von den Vorgaben des DSA ist jeder digitale Dienstleister, der seine Dienste im EU-Binnenmarkt zur Verfügung stellt – unabhängig von seiner Betriebsgröße und einer Niederlassung innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union. Hierunter fallen Dienstleistungsunternehmen und Händler gleichermaßen. Die neuen Richtlinien sehen einen unterschiedlich großen Umfang an Auflagen vor. Bei den Regelungen sind ebenso Webshops mit und ohne Kommentarfunktion zu differenzieren. Unter Letztgenannte fällt beispielsweise ein Hosting-Dienst.
Welche Verpflichtungen ergeben sich für Webshop-Betreiber aus dem DSA?
Ein erster entscheidender Aspekt, den ein Online-Vermittlungsdienst umzusetzen hat, ist die Bereitstellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einer leicht verständlichen und transparenten Ausgestaltung. In Artikel 9 regelt der Digital Services Act die Vorgehensweise bei einer behördlichen Anordnung zum Agieren bei rechtswidrigen Inhalten.
Mit dem Artikel 15 sieht der Digital Services Act vor, dass Online-Vermittlungsdienste verpflichtet sind, jährlich zur Moderation ihrer Inhalte Transparenzberichte anzufertigen. Konkret geht es hierbei um die Vorgehensweise im Hinblick auf das Löschen von Inhalten und Entscheidungen, Inhalte veröffentlicht zu belassen. Dies gilt nicht für Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen oder deren Jahresumsatz 10 Millionen Euro unterschreitet. Besonders umfangreiche Verpflichtungen zur Erstellung der Transparenzberichte haben durch die Verordnung größere Online-Vermittlungsdienste hinzunehmen. Hier gelten die Artikel 24 und 42 des DSA.
Ein weiterer Punkt, den Online-Vermittlungsdienste zu berücksichtigen haben, ist die Bereitstellung einer behördlichen Kontaktstelle. Die Kontaktstelle soll dem Nutzer des Webshops dazu dienen, im Bedarfsfall schnell und ohne langwierige Suche mit den Behörden kommunizieren zu können.
Worauf ein Hosting-Dienst im Speziellen achten muss
Entdeckt der Nutzer Inhalte rechtswidriger Natur, muss er diese durch ein Notice-and-action-System melden können. Zur Bereitstellung dessen ist der Hosting-Dienst verpflichtet. Außerdem muss der Hosting-Dienst es begründen, wenn er Nutzer aufgrund unlauterer Inhaltsveröffentlichungen in ihrem Handeln beschränkt. Besteht der Verdacht, dass der Nutzer durch die Inhaltsveröffentlichung eine Straftat begeht, ist der Hosting-Dienst-Betreiber zur Meldung verpflichtet.