Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Scheinselbständigkeit gefährded Freelancer
Der neue Gesetzentwurf gegen Scheinselbständigkeit wurde der Öffentlichkeit vorgelegt. Unternehmen, welche Werksverträge mit einem IT-Berater als Freelancer abschließen, stehen vor großen Problemen. Im Gesetzesentwurf werden in § 611a BGB die Richtlinien erklärt. Auf die Wirtschaft kommen erneut Hürden zu, weil Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles die Selbstständigen und ihre Auftraggeber verunsichert.
Mit den Merkmalen des § 611a will der Gesetzgeber ausfindig machen, ob der mutmaßliche Selbstständige so tief in die Arbeit des Betriebes und in den Weisungen des Auftraggebers eingeflochten ist, dass hier ein Arbeitsvertrag existiert. Die schlimmsten Befürchtungen der Branche werden damit übertroffen. Die Abfassung eignet sich nicht, eine Rechtssicherheit zu bewirken. In einem allgemeinen Projekt wird nach diesem Gesetzentwurf ein IT-Berater der Scheinselbständigkeit in 7 von 8 Punkten zugeordnet.
Die Deutsche Rentenversicherung kommt zu einer sehr burlesken Bewertung. Sie findet außergewöhnliche Deutungen in ihrem Sinne. Die Frage nach der Gewichtung der einzelnen Kriterien wird nicht beantwortet. Eine Regelung hierzu ist in dem Entwurf nicht vorgesehen. Konnte sich der Auftraggeber bisher vor den Folgen einer Scheinselbständigkeit schützen, entfällt dies nun. Der Freelancer IT-Berater wird nach diesem Gesetzentwurf von Frau Nahles zum Angestellten des Auftraggebers.
Ein destruktives Urteil zu diesem Thema ergibt eine Studie des VGSD. Von den Befragten haben mehr als 3.500 auf die Fragen geantwortet. Herausgekommen sind dabei etliche interessante Ergebnisse. Von den Befragten wären nur geringe 2 Prozent lieber angestellt als selbstständig. Mehr als die Hälfte sagten, dass die Rechtsunsicherheit bereits auf ihre Auftragssituation einwirkt. Werksverträge würden aus diesem Grund bereits verweigert. Noch höher von dieser Situation sind Selbstständige mit Angestellten. Knapp 90 Prozent der Selbstständigen sehen die Politik von Andrea Nahles als schlecht und sehr schlecht an. Sie sind der Meinung, dass nur ein geringer Anteil an Scheinselbstständigen von § 611a BGB betroffen würden, dafür aber echte Selbstständige um so mehr.