Neue Pfändungsfreigrenzen nutzen

Paul Golla / pixelio.de

Die Pfändungsfreigrenze erhöht sich am 1.7. auf 1.073,88 Euro. Im Einzelnen sind die Werte je nach Lebenssituation in der Tabelle Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 abzulesen. Doch auch aus dem verdienten Mehrbetrag kann dem Schuldner ein Anteil verbleiben. Die Einführung der Pfändungsfreigrenze sichert jedem Schuldner auch bei hoher Verschuldung das Existenzminimum zu. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Pfändungsfreigrenzen müssen nicht nur vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnpfändung sondern auch von den Banken beachtet werden. Regelmäßig zum 1.7. alle zwei Jahre wird die Pfändungsfreigrenze entsprechend des steuerlichen Grundfreibetrages, der allen Arbeitnehmern und auch den Pensionären zusteht, erhöht. Daher ist das Existenzminimum der Schuldner exakt an die Einkommensverhältnisse im Land gekoppelt.

Neben der Erhöhung der Freigrenze auf 1.073,88 Euro wurden auch die Freibeträge für die gesetzlichen Unterhaltspflichten aufgestockt. Seit 1.7. beträgt dieser Wert für die erste unterhaltsberechtigte Person 404,14 Euro. Die zweite bis fünfte Person mit Anspruch auf Unterhalt gegen den Schuldner erhöht die Pfändungsfreigrenze jeweils um 225,17 Euro. Nicht nur das Arbeitseinkommen ist von der Freigrenze geschützt. Auch alle anderen regelmäßigen Leistungen wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Urlaubsgeld sind von der Pfändungsfreigrenze umfasst. Grundlage für die Pfändung ist das Netto-Einkommen, da die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialabgaben und Steuern dem Anspruch der Gläubiger vorgeht.

Die pfändbaren Beträge können Gläubiger in einer gesetzlichen Tabelle ablesen. Doch auch von den so genannten Mehreinnahmen können dem Schuldner einige Beträge zur Verfügung stehen. In der so genannten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung sind diese Daten einsehbar. Dort finden sowohl Schuldner als auch Gläubiger und Arbeitgeber, die als Drittschuldner verpflichtet sind die zu Recht gepfändeten Beträge an die Gläubiger abzuführen, die korrekten Beträge. In der Bekanntmachung ist auch die tägliche und wöchentliche Zahlung und Berechnung des erarbeiteten Einkommens abzulesen. Unter bestimmten Umständen werden einmalige Beihilfen, vermögenswirksame Leistungen sowie bestimmte Bestandteile von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld ebenfalls nicht von der Pfändung umfasst. Die Pfändungsfreigrenze muss daher in jedem Einzelfall unter Umständen in jedem Monat vom Arbeitgeber neu bestimmt werden.

Bildquelle: Paul Golla  / pixelio.de

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