Neue Regelung für Haustürgeschäfte und Widerruf
Zeitschriftenabo-Werber an der Haustüre oder der traditionelle Staubsaugervertreter – sie immer wieder sorgten für Unsicherheit bei den Konsumenten, wenn sie sich zu einem Vertragsabschluss überreden ließen. Doch damit ist jetzt Schluss, denn mit der Reform des Verbraucherrechtes, die im Zuge einer EU-Vorschrift nun auch in Deutschland umgesetzt wurde, verschwand der Begriff des „Haustürgeschäftes“ gemäß § 312 BGB. Ersetzt wurde er durch den Wortlaut “ Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen„, der in den § 312b im BGB aufgenommen wurde.
Die Änderung hat aber nicht nur eine begriffliche Auswirkung, sondern auch in der Sache. Denn auch wenn weiterhin rein umgangssprachlich von Haustürgeschäften die Rede ist und eigentlich ja auch jeder weiß, was damit gemeint ist, hat sich der Anwendungsbereich der gesetzlichen Grundlage entsprechend erweitert. Denn wo vorher vom Arbeitsplatz, der Privatwohnung oder aber auch öffentlichen Plätzen oder öffentlichen Verkehrsmitteln als Ort der Geschäftsanbahnung die Rede war, geht es nun grundsätzlich um einen Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume.
Das Widerrufsrecht dazu hat sich entsprechend geändert und wurde ebenfalls erweitert. Es gilt nach wie vor natürlich nicht, wenn Sie eine Leistung oder Ware bestellen und diese im Zuge mündlicher Verhandlungen an der Haustüre dann erwerben. Auch wenn die Leistung bei Verhandlungsabschluss unverzüglich erbracht und bezahlt wird. Doch die „bisherige sofortige Leistung bis zu 40 Euro“, die den Widerruf außer Kraft setzte, wurde nun entschärft. Hier gilt nun bei Dienstleistungen, die durchwegs als Geschäft des täglichen Lebens einzustufen sind, dass eine Informationspflicht gemäß Art. 246 Abs. 2 EGBGB vorgesehen ist. Zusammenfassend sollten Sie in jedem Fall bei Haustürgeschäften bzw. bei einem Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume nun noch mehr darauf achten, ob Sie ein Widerrufsrecht haben.
Zum Thema des neu geregelten Widerrufsrechtes gehört auch das Thema Rücksendekosten. Diese haben nach neuer Rechtslage nun Sie als Kunde zu tragen – vorausgesetzt Sie wurden im Rahmen der Widerrufsbelehrung darüber auch informiert. Deshalb gilt es gerade in Zukunft auf dies besonders zu achten und gegebenenfalls seine Rechte in Anspruch zu nehmen.
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