Reform der Straßenverkehrsordnung – Was genau ist geplant?
Das Bundesverkehrsministerium plant, die aktuelle Straßenverkehrsordnung zu reformieren. Um dieses Vorhaben voranzutreiben, legte der Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer einen Entwurf vor, in dem die geplanten Gesetzesänderungen vorgestellt wurden.
Höhere Geldbußen
Personen, die in zweiter Reihe auf Schutzstreifen oder auf Geh- und Radwegen parken, können zukünftig ein Bußgeld bis zu 100 Euro auferlegt bekommen. Bislang lag die Höhe des Bußgeldes bei 15 Euro.
Streng geahndet werden soll außerdem zukünftig die Missachtung von Rettungsgassen. Wer keine Rettungsgasse bildet oder diese sogar für eigene Zwecke nutzt, für den kann ein Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro fällig werden.
Ein ganz neuer Bußgeldtatbestand soll mit dem Verbot des Abschaltens von Notbremsassistenzsystemen ab einer Geschwindigkeit von 30 km/h geschaffen werden. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, soll bis zu 100 Euro zahlen müssen und kann einen Punkt in Flensburg erhalten.
Bussonderfahrstreifen werden für Carsharing freigegeben
Zukünftig sollen PKW-Fahrgemeinschaften mit einer Größe von mindestens drei Personen den Busstreifen befahren dürfen. Sollen Spuren werden in Zukunft mit einem neuen Zusatzschild gekennzeichnet.
Parkplätze für Carsharing und Elektro-Fahrzeuge auf der Fahrbahn
Es gibt Überlegungen, Parkflächen für Elektrofahrzeuge und Carsharing-Autos auszuweisen, die durch entsprechende Schilder gekennzeichnet werden.
Mehr Sicherheit für Radfahrer und umweltfreundlichere Mobilität
An unübersichtlichen Stellen können Gemeinden und Städte zukünftig Schilder aufstellen, die auf ein Überholverbot für Fahrräder aufmerksam machen. Ebenso soll es speziell eingerichtete Fahrradzonen geben, die auch von Elektrokleinstfahrzeugen genutzt werden dürfen. Zudem ist ein neues Verkehrsschild im Gespräch, das auf einen Radschnellweg hinweist. In der Gesetzesnovelle wird zudem ein neuer Grünpfeil vorgestellt, der nur für Radfahrer gelten soll.
Zum Schutz für Fahrradfahrer ist zusätzlich vorgesehen, dass LKW über 3,5 Tonnen innerhalb von Ortschaften nur im Schritttempo einen Rechtsabbiegevorgang ausführen dürfen.