Urteil zur Patientenverfügung – Diese Punkte sollten Sie bei der Abfassung beachten
Mit einer Patientenverfügung wollen Menschen für den Fall vorsorgen, dass sie ihren eigenen Willen irgendwann mal nicht mehr artikulieren können. In ihr werden Maßnahmen zur medizinischen Versorgung im Krankheitsfall festgelegt und macht ihre Haltung in Bezug auf lebenserhaltende Maßnahmen klar. Doch bei der Abfassung einer Patientenverfügung müssen Sie einige Punkte beachten. Denn gemäß eines BGH Urteils vom Juli 2016 müssen Patientenverfügungen sehr konkret formuliert werden, um rechtliche Wirksamkeit entfalten zu können.
Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen
Damit die Patientenverfügung wirksam ist, fordert der BGH neuerdings, dass die erwünschten und nicht erwünschten medizinischen Maßnahmen ganz konkret benannt werden. Die Formulierung „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ reicht nicht aus, um diese Konkretisierung zu erreichen. Stattdessen sollten Sie formulieren, dass Sie keine künstliche Beatmung wünschen, keine künstliche Ernährung per Magensonde oder über die Nase möchten oder nicht künstlich mit Flüssigkeit versorgt werden wollen.
Krankheitsbilder müssen genau benannt werden
Ebenso wie die medizinischen Maßnahmen konkret formuliert sein müssen, haben die Krankheitsbilder, für welche die Intensivmedizinischen Maßnahmen gelten sollen, eine detaillierte Konkretisierung nötig. Schreiben Sie auf, was für den Fall einer Demenz, eines Wachkomas oder dem Endstadium einer Krebserkrankung gelten soll. Neben den Krankheitsbildern sollten auch bestimmte Behandlungssituationen benannt werden, in denen die festgelegten medizinischen Maßnahmen greifen sollen. Solche können das Endstadium einer unheilbaren Krankheit oder der unmittelbare Sterbeprozess sein.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Falls Sie jetzt unsicher sein sollten, ob Ihre Patientenverfügung den neuen Anforderungen entspricht, sollte diese durch einen Anwalt überprüft werden. Zusätzlich kann es hilfreich sein, bei der Abfassung der Patientenverfügung auf die Kenntnisse eines Mediziners zurückgreifen zu können.